Friedhofssatzung - Allgemeine Vorschriften
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Der Ortsgemeinderat von Weltersburg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Weltersburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
- Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde
- Sie dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Tode Einwohner (Hauptwohnsitz) der Ortsgemeinde waren,
- ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
- Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -.
- Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Doppel- oder Urnengrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. - Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Weltersburg in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Reihen-, Doppel- oder Urnenreihengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermittelt ist.
- Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihen-, Doppel- oder Urnenreihengrabstätten den Nutzungsberechtigten, mitgeteilt.
- Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Weltersburg auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.