Friedhofssatzung - Ordnungswidrigkeiten
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2. Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
- Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter 10 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Auf den Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzungen oder Gedenkfeiern störende Arbeiten auszuführen,
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen,
- die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- Grababraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzuführen,
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. - Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
- Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in der Hand-werksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
- Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
- Diese Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.