Friedhofssatzung - Allgemeine Bestattungsvorschriften
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
- Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte / Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Ange-hörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9
BestG) in einer Urnenreihengrabstätte oder einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt.
Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:- der Ehegatte, 2. Die Kinder, 3. die Eltern, 4. der sonstige Sorgeberechtigte, 5. die Geschwister, 6. die Großeltern, 7. die Enkelkinder.
- Abweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
- Ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter ist im Rahmen übernommener Verpflich-tungen verantwortlich.
- Die Verantwortlichen nach dem Polizeiverwaltungsgesetz von Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.
- In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit der Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 7 Särge
- Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang sein.
§ 8 Grabherstellung
- Der Nutzungsberechtigte beauftragt die Aushebung und Verfüllung des Grabes.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- Bei der Errichtung eines Doppelgrabes für den Erstverstorbenen ist eine massive Zwischenwand von mindestens 1 Meter Höhe herzurichten. Die Zwischenwand wird von der Gemeinde Weltersburg gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
- Die Zuteilung des Grabfeldes erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 9 Ruhezeit
- Die Ruhezeiten bis zur Wiederbelegung für Leichen in Reihen-, und Doppelgrabstätten und Aschen in Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten beträgt 30 Jahre.
- Die Ruhezeiten von Aschen in gemischten Grabstätten, sowie die zusätzlichen Beiset-zungen von Aschen in bereits belegten Reihen-, Doppelgrabstätten und die der anonym beigesetzten Aschen betragen 15 Jahre.
- Die Bestattung von Aschen in den v. g. bereits belegten Erdgrabstätten sind nur dann zulässig, wenn der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.
§ 10 Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 8 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.
- Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.