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Friedhofssatzung - Grabmale

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6. Grabmale

§ 17 Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen

  1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
    Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
    Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    1. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
    2. Bei der Gestaltung der Grabmale sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und auffallende Farben nicht zugelassen.
  2. Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
       1. Stehende Grabmale:
      Höhe: 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,10 m
       2.  Liegende Grabmale:
      Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,04 m
    2. Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
       1. Stehende Grabmale:
      Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m
       2. Liegende Grabmale:
      Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,04 m
    3. Doppelgrabstätten
       1. Stehende Grabmale:
      Höhe bis 0,90 m, Breite bis 1,60 m, Mindeststärke 0,12 m
       2. Liegende Grabmale:
      Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m
  3. Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
    1. Stehende Grabmale:
      Grundriss 0,35 x 0,35 m, Höhe 0,70 bis 0,90 m
    2. Liegende Grabmale:
      Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m
      1. Auf Urnenrasengrabstätten sind Grabplatten nur in nachfolgender Größe zulässig:
        liegende Grabplatte mit entsprechendem Bodenfundament, ebenerdig und grabmittig verlegt;
        Grundriss Länge 0,30 m x Breite 0,40 m und einer Stärke von mindestens 3,0 bis 5,0 cm

      2. Auf Wiesengräbern als Einzelgrab sind Grabplatten nur in folgender Größe zulässig:
        liegende Grabplatte mit entsprechendem Bodenfundament, ebenerdig und grabmittig verlegt;
        Grundriss Länge 0,40 m x Breite 0,60 m und einer Stärke von mindestens 3,0 bis 5,0 cm

      3. Auf Wiesengräbern als Doppelgrab sind Grabplatten je Grabseite nur in folgender Größe zulässig:
        liegende Grabplatte mit entsprechendem Bodenfundament, ebenerdig und grabmittig verlegt;
        Grundriss Länge 0,40 m x Breite 0,60 m und einer Stärke von mindestens 3,0 bis 5,0 cm

  4. Auf Urnengrabstätten zur anonymen Beisetzung sind keine Grabmale bzw. Abdeckungen oder auch Hinweise in Form von Namensschildern etc. zulässig.
  5. Für Grabeinfassungen werden folgende Außenmaße vorgeschrieben:
    1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
      Länge 1,50 m, Breite 0,75 m
    2. Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
      Länge 2,00 m, Breite 1,00 m
    3. Doppelgrabstätten:
      Länge 2,00 m, Breite 2,00 m
    4. Urnenreihengrabstätten:
      Länge 0,90 m, Breite 0,60 m
  6. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zu lassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.

§ 18   Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen und Grabeinfassungen

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen, der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seiten-ansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
  3. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
  2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen), treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer fest-zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 21 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

  1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut-zungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Werden Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  3. Sofern während der Belegung für die spätere Einebnung bereits Gebühren gezahlt wur-den, werden die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung abgeräumt.

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