• 1

Friedhofssatzung - Herrichten und Pflege der Grabstätten

Beitragsseiten

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 8 BestG), bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.
  4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
  5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 23 Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen / Grabplatten sind bei Reihen- und Doppelgrabstätten zulässig. Die Be-pflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

§ 24 Vernachlässigte Grabstätten

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant-wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
  2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
     

Drucken

Info

Kontakt

Ortsgemeinde Weltersburg
Hauptstrasse 17a
+49 6435 2334
mail@weltersburg.de
Sprechstunde Mo: 17:30-18:30 o.n. Vereinbarung

Suche Mobil

Login Mobile