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Friedhofssatzung - Schlussvorschriften

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9. Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An-ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
    2. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
    3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
    4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
    5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grabeinfassungen nicht einhält (§ 17 Abs. 2 bis 4),
    6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung errichtet oder verändert (§ 18 abs. 1 und 3),
    7. Grabmale und Grabeinfassungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
    8. Grabmale, Grabeinfassungen und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zu-stand hält (§§ 19, 20 und 22),
    9. Grabstätten entgegen § 23 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
    10. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
    11. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
  2. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. S. S. 603) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.     

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.04.1991 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.


Weltersburg, den ______________


Ortsgemeinde Weltersburg

Gisela Benten  
Ortsbürgermeisterin

 

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Sprechstunde Mo: 17:30-18:30 o.n. Vereinbarung

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