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Gebührensatzung

Satzung

der Ortsgemeinde Weltersburg vom 11.01.2012
zur Neufassung der Friedhofsgebührensatzung


Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Weltersburg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S 419) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Landesgesetzes zur Fortführung der Verwaltungsvereinfachung vom 08. April 1991 (GVBL. S. 104, BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Friefdhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefaßt:

I. Reihengrabstätte

Überlassung einer Reihengrabstätte

  1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr   100,-- €
  2. vom vollendeten 5. Lebensjahr ab   150,-- €
  3. für Nichtortsansässige wird jeweils ein gesonderter Gestattungsvertrag abgeschlossen.

II. Verteilung von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten

  1. Neuerwerb eines Doppelgrabes   300,-- €
  2. für nichtortsansässige wird jeweils ein gesonderter Gestattungsvertrag abgeschlossen
  3. Zweitbelegung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren , je ein dreißigstel der Gebühren nach II. a) und b) pro Jahr  10,-- €

III. Urnengrab

  1. Neuerwerb eines Urnengrabes   150,-- €
  2. jede weitere Urne    150,-- €
  3. anonyme Bestattung    150,-- €

IV. Wiesengräber

  1. Einzelgrab     300,-- €
  2. Doppelgrab     510,-- €
  3. für nichtortsansässige wird jeweils ein gesonderter Gestattungsvertrag abgeschlossen
  4. Zweitbelegung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren, je ein dreißigstel der Gebühren nach IV. b und c) pro Jahr  17,-- €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Grabstätten zu
I.  a) bis c) und zu
II.  a) bis b)und zu
III.  a)
richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand zuzüglich der pauschalen Lohn- und Kirchensteuer.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen

das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die entstehenden Kosten (Aufwand) sind von den Gebührenschuldner als Auslagen zu erstatten. 

VI. Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle ist eine Gebühr von 40,-- € zu zahlen.

VII. Benutzung weiterer Friedhofseinrichtungen

Herstellung und Bereitstellung einer Trennwand bei Doppelgräbern 40,-- €

§ 2

Die Friedhofsgebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Weltersburg, den 11.01.2012

Benten

Ortsbürgermeisterin

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