Friedhofssatzung
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Friedhofsatzung
der Ortsgemeinde Weltersburg
vom 11.01.2012
Inhaltsübersicht
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verhalten auf den Friedhof
§ 5 Ausführung gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 7 Särge
§ 8 Grabherstellung
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 12 Reihengrabstätten, Wiesenreihengrabstätten
§ 13 Gemischte Grabstätten
§ 14 Reihengrab als Doppelgrabstätten, Wiesendoppelgrabstätten
§ 15 Urnenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten und anonyme Urnengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen
§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 21 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 23 Gestaltungsvorschriften
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
§ 27 Haftung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Gebühren
§ 30 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Weltersburg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Weltersburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
- Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde
- Sie dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Tode Einwohner (Hauptwohnsitz) der Ortsgemeinde waren,
- ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
- Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -.
- Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Doppel- oder Urnengrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. - Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Weltersburg in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Reihen-, Doppel- oder Urnenreihengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermittelt ist.
- Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihen-, Doppel- oder Urnenreihengrabstätten den Nutzungsberechtigten, mitgeteilt.
- Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Weltersburg auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
- Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter 10 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Auf den Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzungen oder Gedenkfeiern störende Arbeiten auszuführen,
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen,
- die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- Grababraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzuführen,
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. - Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
- Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in der Hand-werksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
- Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
- Diese Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
- Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte / Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Ange-hörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9
BestG) in einer Urnenreihengrabstätte oder einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt.
Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:- der Ehegatte, 2. Die Kinder, 3. die Eltern, 4. der sonstige Sorgeberechtigte, 5. die Geschwister, 6. die Großeltern, 7. die Enkelkinder.
- Abweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
- Ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter ist im Rahmen übernommener Verpflich-tungen verantwortlich.
- Die Verantwortlichen nach dem Polizeiverwaltungsgesetz von Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.
- In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit der Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 7 Särge
- Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang sein.
§ 8 Grabherstellung
- Der Nutzungsberechtigte beauftragt die Aushebung und Verfüllung des Grabes.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- Bei der Errichtung eines Doppelgrabes für den Erstverstorbenen ist eine massive Zwischenwand von mindestens 1 Meter Höhe herzurichten. Die Zwischenwand wird von der Gemeinde Weltersburg gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
- Die Zuteilung des Grabfeldes erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 9 Ruhezeit
- Die Ruhezeiten bis zur Wiederbelegung für Leichen in Reihen-, und Doppelgrabstätten und Aschen in Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten beträgt 30 Jahre.
- Die Ruhezeiten von Aschen in gemischten Grabstätten, sowie die zusätzlichen Beiset-zungen von Aschen in bereits belegten Reihen-, Doppelgrabstätten und die der anonym beigesetzten Aschen betragen 15 Jahre.
- Die Bestattung von Aschen in den v. g. bereits belegten Erdgrabstätten sind nur dann zulässig, wenn der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.
§ 10 Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 8 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.
- Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten
- Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
- Gemischte Grabstätten
- Doppelgrabstätten für Erdbestattungen,
- Urnengrabstätten (Beisetzung max. 3 Urnen)
- Urnenrasengrabstätten
- Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen als Rasengrab
- Wiesengrab als Reihengrabstätte
- Wiesengrab als Doppelgrabstätte
- Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- Während der Winterzeit erfolgt auf allen Grabfeldern keine Räum- und Streupflicht
§ 12 Reihengrabstätten, Wiesenreihengrabstätten
- Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu bestattenden schriftlich zu-geteilt werden.
- Es werden eingerichtet:
- Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
- Einzel- und Doppelgrabfelder - Wiesengräber-
- In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
- Urnen dürfen unter der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 und 3 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige gerader Linie handelt. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Urne zusätzlich aufgenommen werden und der Nutzungsberechtigte erkennt die verkürzte Ruhefrist an.
- Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
- Bei Wiesengrabstätten als Reihengrabstätte wird die Rasenfläche durch die Friedhofs-verwaltung unterhalten und gepflegt. Als äußere Kennzeichnung ist nur eine liegende Grabplatte aus Naturstein mit eingehauener oder maschinen geschriebener Beschriftung zulässig. Das Ablegen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten und andere Gegenstände sind nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Januar erlaubt. Sollten im Zeitraum 15. Oktober bis 31. Januar außerordentliche Pflegemaßnahmen des Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich sein, so übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung für das Entfernen oder die Beschädigung von diesem Grabschmuck.
§ 13 Gemischte Grabstätten
Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1) oder Doppelgräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 1.
Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Doppelgrabstätten, Wiesendoppelgrabstätten
- Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles und nur dann möglich, wenn der überlebende Ehepartner/eingetragene Lebenspartner das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl des Grabplatzes an bestimmter Stelle auf dem Friedhof ist nicht möglich.
Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die zusätzliche Beisetzung von max. zwei Urnen unter der Voraussetzung, dass es sich um Angehörige gerader Linie des Personenkreises des § 14 Abs. 1 handelt und unter der Berücksichtigung der Ruhefristen des § 9 Abs. 2 und 3 gestattet werden, wobei auch hier der Nutzungsberechtigte die verkürzte Ruhefrist anerkennt. - Bei Wiesendoppelgrabstätten wird die Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung un-terhalten und gepflegt. Als äußere Kennzeichnung ist nur eine liegende Grabplatte aus Na-turstein mit eingehauener oder maschinen geschriebener Beschriftung zulässig. Das Ablegen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten und andere Gegenstände sind nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Januar erlaubt. Sollten im Zeitraum 15. Oktober bis 31. Januar außerordentliche Pflegemaßnahmen des Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich sein, so übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung für das Entfernen oder die Beschädigung von diesem Grabschmuck.
Während der Winterzeit erfolgt auf diesem Grabfeld keine Räum- und Streupflicht. - Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
- Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rücknahme ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 Urnengrabstätten
- Aschen dürfen in Urnenreihengrabstätten, Urnenrasengrabstätten und in für anonyme Beisetzungen vorgesehenen Rasengrabstätten beigesetzt werden.
- Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit - § 9 Abs. 1 - zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu drei Urnen von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern und deren Angehörigen in gerader Linie beigesetzt werden, wobei für die Beisetzung der dritten Urne die Ruhefristen des § 9 Abs. 2 greifen. Die Regelung über die Altersbegrenzungen für Doppelgräber -§14 Abs. 1- findet hier ebenfalls Anwendung.
- Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach, für die Dauer der Ruhezeit -§ 9 Abs. 1-, auf einem von der Friedhofsverwaltung bestimmtem Grabfeld, belegt werden. In jeder Grabstätte können bis zu drei Urnen von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern und deren Angehörigen in gerader Linie beigesetzt werden, wobei für die Beisetzung der dritten Urne die Ruhefristen des § 9 Abs. 2 greifen. Die Regelung über die Altersbegrenzungen für Doppelgräber -§14 Abs. 1- findet hier ebenfalls Anwendung.
Die Rasenfläche wird durch die Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt. Als äußere Kennzeichnung ist nur eine liegende Grabplatte aus Naturstein mit eingehauener oder maschinengeschriebener Beschriftung zulässig (-vergl. § 17 Abs. 3a-). Das Ablegen von Grab-schmuck, Pflanzschalen und Grableuchten und anderen Gegenständen ist nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Januar erlaubt. Spätestens am 01. Februar sind die abgelegten Gegenstände wieder zu entfernen. Sollten im Zeitraum 15. Oktober bis 31. Januar außerordentliche Pflegemaßnahmen des Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich sein, so übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung für das Entfernen oder die Beschädigung von diesem Grabschmuck. - Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit -§ 9 Abs. 2- zur Bestattung abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist dort nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde Weltersburg.
- Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei-hen- und Doppelgrabstätten, für Urnenreihengrabstätten sowie für Urnengrabstätten zur anonymen Beisetzung.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen
- Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:- Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
- Bei der Gestaltung der Grabmale sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und auffallende Farben nicht zugelassen.
- Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
1. Stehende Grabmale:
Höhe: 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,10 m
2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,04 m - Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m
2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,04 m - Doppelgrabstätten
1. Stehende Grabmale:
Höhe bis 0,90 m, Breite bis 1,60 m, Mindeststärke 0,12 m
2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m - Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
- Stehende Grabmale:
Grundriss 0,35 x 0,35 m, Höhe 0,70 bis 0,90 m - Liegende Grabmale:
Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m - Auf Urnenrasengrabstätten sind Grabplatten nur in nachfolgender Größe zulässig:
liegende Grabplatte mit entsprechendem Bodenfundament, ebenerdig und grabmittig verlegt;
Grundriss Länge 0,30 m x Breite 0,40 m und einer Stärke von mindestens 3,0 bis 5,0 cm - Auf Wiesengräbern als Einzelgrab sind Grabplatten nur in folgender Größe zulässig:
liegende Grabplatte mit entsprechendem Bodenfundament, ebenerdig und grabmittig verlegt;
Grundriss Länge 0,40 m x Breite 0,60 m und einer Stärke von mindestens 3,0 bis 5,0 cm - Auf Wiesengräbern als Doppelgrab sind Grabplatten je Grabseite nur in folgender Größe zulässig:
liegende Grabplatte mit entsprechendem Bodenfundament, ebenerdig und grabmittig verlegt;
Grundriss Länge 0,40 m x Breite 0,60 m und einer Stärke von mindestens 3,0 bis 5,0 cm - Auf Urnengrabstätten zur anonymen Beisetzung sind keine Grabmale bzw. Abdeckungen oder auch Hinweise in Form von Namensschildern etc. zulässig.
- Für Grabeinfassungen werden folgende Außenmaße vorgeschrieben:
- Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
Länge 1,50 m, Breite 0,75 m - Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
Länge 2,00 m, Breite 1,00 m - Doppelgrabstätten:
Länge 2,00 m, Breite 2,00 m - Urnenreihengrabstätten:
Länge 0,90 m, Breite 0,60 m - Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zu lassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.
§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen und Grabeinfassungen
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Den Anträgen sind zweifach beizufügen, der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seiten-ansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
- Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
- Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen), treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer fest-zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
- Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut-zungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Werden Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- Sofern während der Belegung für die spätere Einebnung bereits Gebühren gezahlt wur-den, werden die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung abgeräumt.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 8 BestG), bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.
- Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 23 Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen / Grabplatten sind bei Reihen- und Doppelgrabstätten zulässig. Die Be-pflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant-wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
- Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
- Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Be-stattung endgültig zu schließen.
- Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
- Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
- Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An-ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grabeinfassungen nicht einhält (§ 17 Abs. 2 bis 4),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung errichtet oder verändert (§ 18 abs. 1 und 3),
- Grabmale und Grabeinfassungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
- Grabmale, Grabeinfassungen und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zu-stand hält (§§ 19, 20 und 22),
- Grabstätten entgegen § 23 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
- Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. S. S. 603) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.04.1991 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Weltersburg, den ______________
Ortsgemeinde Weltersburg
Gisela Benten
Ortsbürgermeisterin