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Friedhofssatzung - Grabstätten

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4. Grabstätten

§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. Die Grabstätten werden unterschieden in
    1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
    2. Gemischte Grabstätten
    3. Doppelgrabstätten für Erdbestattungen,
    4. Urnengrabstätten (Beisetzung max. 3 Urnen)
    5. Urnenrasengrabstätten
    6. Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen als Rasengrab
    7. Wiesengrab als Reihengrabstätte
    8. Wiesengrab als Doppelgrabstätte
  2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  3. Während der Winterzeit erfolgt auf allen Grabfeldern keine Räum- und Streupflicht


§ 12 Reihengrabstätten, Wiesenreihengrabstätten

  1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu bestattenden schriftlich zu-geteilt werden.
  2. Es werden eingerichtet:
    1. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
    2. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
    3. Einzel- und Doppelgrabfelder - Wiesengräber-
  3. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 Abs. 5  - nur eine Leiche bestattet werden.
  4. Urnen dürfen unter der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 und 3 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige gerader Linie handelt. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Urne zusätzlich aufgenommen werden und der Nutzungsberechtigte erkennt die verkürzte Ruhefrist an.
  5. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
  6. Bei Wiesengrabstätten als Reihengrabstätte wird die Rasenfläche durch die Friedhofs-verwaltung unterhalten und gepflegt. Als äußere Kennzeichnung ist nur eine liegende Grabplatte aus Naturstein mit eingehauener oder maschinen geschriebener Beschriftung zulässig. Das Ablegen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten und andere Gegenstände sind nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Januar erlaubt. Sollten im Zeitraum 15. Oktober bis 31. Januar außerordentliche Pflegemaßnahmen des Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich sein, so übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung für das Entfernen oder die Beschädigung von diesem Grabschmuck.

§ 13 Gemischte Grabstätten

Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1) oder Doppelgräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 1.

Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Doppelgrabstätten, Wiesendoppelgrabstätten

  1. Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles und nur dann möglich, wenn der überlebende Ehepartner/eingetragene Lebenspartner das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl des Grabplatzes an bestimmter Stelle auf dem Friedhof ist nicht möglich.
    Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die zusätzliche Beisetzung von max. zwei  Urnen unter der Voraussetzung, dass es sich um Angehörige gerader Linie des Personenkreises des § 14 Abs. 1 handelt und  unter der Berücksichtigung der Ruhefristen des § 9 Abs. 2 und 3 gestattet werden, wobei auch hier der Nutzungsberechtigte die verkürzte Ruhefrist anerkennt.
  2. Bei Wiesendoppelgrabstätten wird die Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung un-terhalten und gepflegt. Als äußere Kennzeichnung ist nur eine liegende Grabplatte aus Na-turstein mit eingehauener oder maschinen geschriebener Beschriftung zulässig. Das Ablegen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten und andere Gegenstände sind nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Januar erlaubt. Sollten im Zeitraum 15. Oktober bis 31. Januar außerordentliche Pflegemaßnahmen des Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich sein, so übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung für das Entfernen oder die Beschädigung von diesem Grabschmuck.
    Während der Winterzeit erfolgt auf diesem Grabfeld keine Räum- und Streupflicht.
  3. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  5. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rücknahme ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 Urnengrabstätten

  1. Aschen dürfen in Urnenreihengrabstätten, Urnenrasengrabstätten und in für anonyme Beisetzungen vorgesehenen Rasengrabstätten beigesetzt werden.
  2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit - § 9 Abs. 1 - zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu  drei Urnen von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern und deren Angehörigen in gerader Linie beigesetzt werden, wobei für die Beisetzung der dritten Urne die Ruhefristen des § 9 Abs. 2 greifen. Die Regelung über die Altersbegrenzungen für Doppelgräber -§14 Abs. 1- findet  hier ebenfalls Anwendung.
  3. Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach, für die Dauer der Ruhezeit -§ 9 Abs. 1-, auf einem von der Friedhofsverwaltung bestimmtem Grabfeld, belegt werden. In jeder Grabstätte können bis zu drei Urnen von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern und deren Angehörigen in gerader Linie beigesetzt werden, wobei für die Beisetzung der dritten Urne die Ruhefristen des § 9 Abs. 2 greifen. Die Regelung über die Altersbegrenzungen für Doppelgräber -§14 Abs. 1- findet  hier ebenfalls Anwendung.
    Die Rasenfläche wird durch die Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt. Als äußere Kennzeichnung ist nur eine liegende Grabplatte aus Naturstein mit eingehauener oder maschinengeschriebener Beschriftung zulässig (-vergl. § 17 Abs. 3a-). Das Ablegen von Grab-schmuck, Pflanzschalen und Grableuchten und anderen Gegenständen ist nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Januar erlaubt. Spätestens am 01. Februar sind die abgelegten Gegenstände wieder zu entfernen. Sollten im Zeitraum 15. Oktober bis 31. Januar außerordentliche Pflegemaßnahmen des Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich sein, so übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung für das Entfernen oder die Beschädigung von diesem Grabschmuck.
  4. Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit -§ 9 Abs. 2- zur Bestattung abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist dort nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde Weltersburg.
  5. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
  6. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei-hen- und Doppelgrabstätten, für Urnenreihengrabstätten sowie für Urnengrabstätten zur anonymen Beisetzung.

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Ortsgemeinde Weltersburg
Hauptstrasse 17a
+49 6435 2334
mail@weltersburg.de
Sprechstunde Mo: 17:30-18:30 o.n. Vereinbarung

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