Friedhofssatzung - Gestaltung der Grabstätten
Beitragsseiten
Seite 6 von 10
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.