Friedhofssatzung - Schlussvorschriften
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9. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
- Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
- Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An-ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grabeinfassungen nicht einhält (§ 17 Abs. 2 bis 4),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung errichtet oder verändert (§ 18 abs. 1 und 3),
- Grabmale und Grabeinfassungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
- Grabmale, Grabeinfassungen und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zu-stand hält (§§ 19, 20 und 22),
- Grabstätten entgegen § 23 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
- Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. S. S. 603) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.04.1991 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Weltersburg, den ______________
Ortsgemeinde Weltersburg
Gisela Benten
Ortsbürgermeisterin
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